Wohnflächenberechnung nach DIN 277

Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten und Methoden zur Bestimmung der Wohnfläche. Die bekanntesten und am häufigsten genutzten sind die „Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (WoFlV)“ oder DIN 277. Da die DIN 277 immer mehr von Gebrauch gemacht wird, erfährst Du in diesem Artikel, was du bei dieser Herangehensweise an die Wohnflächenberechnung beachten musst.

Was zählt als Wohnfläche und wo ist das geregelt?

Bei der Wohnflächenberechnung nach DIN 277 geht es darum, die sogenannte Nettoraumfläche abzüglich der Funktions- bzw. Technikfläche zu ermitteln. Diese ermittelte Fläche wird dann im alltäglichen Sprachgebrauch in der Regel mit „Wohnfläche“ gleichgesetzt.

Geregelt sind diese Begrifflichkeiten in der „DIN 277 – Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau“.

Wenn du noch ausführlichere Informationen über die DIN 277 benötigst, findest du in diesem Buch eine genaue Übersicht mit etlichen Beispielen.*

Die Nettoraumfläche (NRF) beschreibt die Gesamtheit der nutzbaren Grundflächen. Diese nutzbaren Grundflächen setzen sich zusammen aus der Nutzungsfläche (Achtung: nicht Nutzfläche), der Technik- bzw. Funktionsfläche sowie der Verkehrsfläche. Für die Wohnfläche dürfen in diesem Fall also lediglich die Nutzungsfläche und die Verkehrsfläche betrachtet werden.

  • Nutzungsflächen sind Flächen, die einen bestimmten Nutzen erfüllen und können noch differenziert werden – je nach Nutzungsart der Räumlichkeiten. Eine Nutzungsart wäre beispielsweise „Wohnen“, was dann auf die meisten Objekte zutrifft. Die entsprechenden Flächen wären dann z.B. Wohnzimmer, Kinderzimmer, Bäder, etc.
  • Als Verkehrsflächen werden z.B. Flure definiert.
  • Technik- bzw. Funktionsflächen sind Flächen, welche rein mit Haustechnik bestückt sind, also z.B. Heizungsräume.

Andere definierte Flächen laut DIN 277 sind die folgenden:

  • Die Bruttogrundfläche setzt sich aus der Konstruktionsfläche und der Nettoraumfläche zusammensetzt.
  • Konstruktionsflächen werden dargestellt durch alle Wände und verschiedenen Bauteile, wie z.B. Pfeiler oder Schornsteine.

Was ist bei dem Aufmaß für die Wohnflächenberechnung nach DIN 277 zu beachten?

Du musst darauf achten, dass die Fläche in m2 angegeben wird. Die Genauigkeit beträgt 1/100 Quadratmeter. Das bedeutet, Du musst bei der Berechnung auf die zweite Nachkommastelle auf- oder abrunden. Eine Fläche kann also mindestens 0,01 m2 klein sein.

Tipp: Für ein exaktes Aufmaß bis auf den Zentimeter empfiehlt sich ein Laser-Entfernungsmesser* – er misst Längen, Flächen und sogar Räume auf Knopfdruck und ist deutlich genauer (und schneller) als der klassische Zollstock.

Was darf mit angerechnet werden?

Bei der Berechnung dieser Nettoraumfläche werden grundsätzlich mehr Flächen hinzugezogen als beispielsweise von der Wohnflächenverordnung (WoFlV) anerkannt wird.

  • Balkone, Loggien und Freisitze (z.B. eine Terrasse) werden vollständig der Nettoraumfläche angerechnet.
  • Im Allgemeinen wird die Grundfläche von Erkern bei der Berechnung der Wohnfläche ebenfalls angerechnet.
  • Nischen werden angerechnet, solange diese bis zum Boden reichen und eine Mindesttiefe von 0,13 m aufweisen.
  • Treppen mit weniger als 3 Treppenstufen werden vollständig angerechnet.
  • Flächen mit einer Raumhöhe von 1 – 2 m werden zu 50 % angerechnet.
    Das bedeutet, bei einer Fläche von 3 m2 mit einer Deckenhöhe von 1,5 m würden 1,5 m2 (also die Hälfte) bei der Wohnflächenberechnung angerechnet werden.
  • Ab einer Raumhöhe von 2 m werden Flächen vollständig angerechnet.
  • Keller werden grundsätzlich auch der Wohnfläche hinzugezählt, solange diese nicht als Technikfläche fungieren (z.B. als Heizungskeller).

Wenn du verwinkelte Räume, Dachschrägen oder Nischen selbst nachmessen willst, ist ein Maßband bzw. Zollstock mit Zentimeter- und Millimeterskala* ein günstiges und zuverlässiges Werkzeug, das du immer griffbereit haben solltest.

 Was darf nicht Teil der Wohnflächenberechnung laut DIN 227 sein?

Nicht angerechnet werden dürften Bereiche, welche als Konstruktionsfläche deklariert sind.

  • Zu Konstruktionsflächen zählen unter anderem Fensternischen (wenn diese nicht bis zum Boden hinabreichen und schmaler als 0,13 m sind) und auch Schornsteine.
  • Wandschränke, welche innerhalb des Mauerwerks liegen – also in eine Mauer eingebaut wurden – sind kein Bestandteil der Wohnfläche, sondern gelten ebenfalls als Konstruktionsfläche.
  • Dachböden werden nicht bei der Berechnung berücksichtigt.
  • Treppen mit mehr als 3 Treppenstufen werden nicht zu der Wohnfläche hinzugezählt.
  • Bei einer Raumhöhe von unter 1 m wird diese Fläche nicht angerechnet.
  • Flächen, welche ausschließlich für Haustechnik genutzt werden, werden nicht berücksichtigt.

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