
Keine fiktive Abnahme VOB/B – Wann Schweigen keine Abnahme bedeutet
Die Frage, ob eine fiktive Abnahme nach VOB/B eingetreten ist oder ob vielmehr eine keine fiktive Abnahme VOB Teil B vorliegt, sorgt in der Praxis immer wieder für Streit.
Gerade wenn ein Unternehmer seine Schlussrechnung stellt und der Bauherr nicht reagiert, wird häufig behauptet, das Werk gelte automatisch als abgenommen.
Doch so einfach ist es rechtlich nicht. Unter bestimmten Voraussetzungen liegt gerade keine fiktive Abnahme nach VOB/B vor – mit erheblichen Folgen für Mängelrechte, Zahlungsansprüche und Gewährleistungsfristen.
Praxisfall – Ausbau eines Dachgeschosses mit offene Mängel
Ein Bauherr ließ an seinen Dachgeschoss ausbauen. Der Bauvertrag – vom Unternehmer gestellt – enthielt die Vereinbarung der VOB/B.
Die Bauarbeiten waren weitgehend abgeschlossen. Allerdings bestanden noch Restleistungen sowie erkennbare Mängel.
Der Unternehmer stellte seine Schlussrechnung. Der Bauherr zahlte nicht, da er zunächst die Mängelbeseitigung abwarten wollte.
Daraufhin vertrat der Unternehmer die Auffassung:
- Die Leistung sei fertiggestellt
- Mit der Schlussrechnung sei die Fertigstellung angezeigt worden
- Durch das Schweigen des Bauherrn sei die Abnahme eingetreten
- Mängelrechte seien damit ausgeschlossen
Die zentrale Frage lautet: Liegt hier eine fiktive Abnahme nach § 12 VOB/B vor – oder eben keine fiktive Abnahme VOB/B?
Voraussetzungen der fiktiven Abnahme nach § 12 VOB/B
Nach § 12 Abs. 5 VOB/B gilt eine Leistung als abgenommen, wenn der Auftragnehmer nach Fertigstellung eine schriftliche Mitteilung über die Fertigstellung übermittelt und der Auftraggeber nicht innerhalb von 12 Werktagen die Abnahme verweigert.
Diese sogenannte „fiktive Abnahme“ soll Rechtssicherheit schaffen.
Allerdings ist diese Regelung nicht grenzenlos wirksam.
Gerade bei Verbraucherverträgen kann es dazu kommen, dass die Klausel einer gerichtlichen Inhaltskontrolle nicht standhält – mit der Folge, dass keine fiktive Abnahme VOB/B eintritt.
Warum im geschilderten Fall keine fiktive Abnahme VOB/B vorliegt
Im dargestellten Sachverhalt sprechen mehrere rechtliche Gründe gegen eine automatische Abnahme.
1. Fehlende Belehrung des Verbrauchers
Bei Verbraucherverträgen verlangt das Gesetz einen ausdrücklichen Hinweis auf die Folgen einer nicht erklärten Abnahme.
§ 12 Abs. 5 VOB/B enthält jedoch keinen solchen Belehrungshinweis.
Fehlt diese Aufklärung, kann sich der Unternehmer regelmäßig nicht auf eine automatische Abnahme berufen. Die Rechtsfolge: keine fiktive Abnahme VOB/B.
2. Keine Abnahmereife bei bestehenden Mängeln
Eine Abnahme setzt grundsätzlich die Abnahmereife des Werkes voraus.
Bestehen wesentliche Mängel oder sind noch erhebliche Restleistungen offen, ist das Werk nicht abnahmereif.
Die bloße Übersendung einer Schlussrechnung ersetzt weder die Fertigstellung noch die Abnahmereife.
Auch aus diesem Grund liegt regelmäßig keine fiktive Abnahme VOB/B vor.
3. Vorrang des § 640 Abs. 2 BGB bei Verbraucherverträgen
Seit der Reform des Bauvertragsrechts im Jahr 2018 enthält § 640 Abs. 2 BGB eine eigene Regelung zur fiktiven Abnahme.
Danach gilt ein Werk nur dann als abgenommen, wenn:
- Der Unternehmer eine angemessene Frist zur Abnahme setzt
- Der Besteller nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels die Abnahme verweigert
- Der Verbraucher zuvor ausdrücklich in Textform über die Rechtsfolgen belehrt wurde
Fehlt einer dieser Punkte, tritt keine fiktive Abnahme ein.
Im Verhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher wird diese gesetzliche Regelung regelmäßig Vorrang haben.
Unterschied zwischen VOB/B und BGB bei der Abnahme
Die VOB/B ist kein Gesetz, sondern Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Werden ihre Regelungen einseitig vom Unternehmer gestellt, unterliegen sie der AGB-Kontrolle.
Das Bürgerliche Gesetzbuch hingegen enthält zwingende Verbraucherschutzvorschriften.
Kommt es zu einem Widerspruch zwischen VOB/B und den Schutzvorschriften des BGB, kann die entsprechende VOB/B-Klausel unwirksam sein.
In solchen Konstellationen bleibt es dabei: Keine fiktive Abnahme VOB/B allein durch Schweigen.
Praktische Folgen – Warum die Abnahme so entscheidend ist
Die Abnahme ist im Baurecht ein zentraler Wendepunkt. Mit ihr:
- kehrt sich die Beweislast um
- beginnt die Gewährleistungsfrist
- wird die Vergütung grundsätzlich fällig
- gehen Gefahr- und Haftungsrisiken über
Gerade deshalb ist die Frage, ob eine fiktive Abnahme eingetreten ist oder ob keine fiktive Abnahme VOB/B vorliegt, von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung.
Fazit – Schweigen reicht nicht aus
Die bloße Übersendung einer Schlussrechnung führt nicht automatisch zu einer Abnahme.
Ohne:
- Abnahmereife
- ordnungsgemäße Abnahmeaufforderung
- angemessene Fristsetzung
- ausdrücklichen Belehrungshinweis gegenüber Verbrauchern
tritt regelmäßig keine wirksame fiktive Abnahme ein.
Im geschilderten Fall liegt daher keine fiktive Abnahme VOB/B vor.
Die Mängelrechte des Bauherrn bleiben bestehen.


